Räum- und Streupflicht: was Unternehmen wissen sollten
Wer ist verantwortlich, wann muss geräumt werden und was passiert bei einem Unfall? Ein kompakter Überblick für Gewerbetreibende.
Bei Schnee und Glätte müssen Wege so gesichert werden, dass niemand zu Schaden kommt. Grundlage ist die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Viele Gemeinden übertragen die Räum- und Streupflicht für Gehwege per Satzung auf die Eigentümer bzw. Anlieger der angrenzenden Grundstücke.
Wer ist verantwortlich?
Zunächst der Eigentümer. Er kann die Pflicht vertraglich an Mieter oder an einen Winterdienst übertragen – muss aber stichprobenartig kontrollieren, ob sie auch erfüllt wird. Für Firmen bedeutet das: Zufahrten, Parkplätze, Eingänge und angrenzende Gehwege sollten klar geregelt sein.
Wann und wie muss geräumt werden?
- Die Zeiten legt die jeweilige Gemeindesatzung fest – häufig werktags ab etwa 7 Uhr bis in den Abend, an Sonn- und Feiertagen etwas später.
- Bei anhaltendem Schneefall oder erneuter Glätte muss wiederholt geräumt und gestreut werden.
- Gehwege müssen so breit geräumt werden, dass Fußgänger sicher passieren können.
- Welche Streumittel erlaubt sind, regelt ebenfalls die Gemeinde – Streusalz ist vielerorts eingeschränkt.
Was passiert bei einem Unfall?
Wird die Pflicht verletzt und stürzt jemand, drohen Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen. Ein dokumentierter Winterdienst mit festen Einsatzzeiten und Streuprotokoll schafft hier Sicherheit.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Satzung Ihrer Gemeinde.
